Spannmacher, Josef
Neben berufsorientiertem Sprachunterricht werden Grundlagen für Hotel- und Gaststättenberufe, Lager-Logistik (inkl. Staplerschein), für technische und handwerkliche Berufe sowie für den EDV-Bereich vermittelt.
Nach DGUV V1+68, DGUV G 308-001 Die Inhalte sind rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, regelmäßige Prüfung, Umgang mit Last, Sondereinsätze, Verkehrsregeln/Verkehrswege und praktische Ausbildung mit Fahr- und Stapelübungen. Mindestalter: 18 Jahre
Nach DGUV V1+68, DGUV G 308-001 Die Inhalte sind rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, regelmäßige Prüfung, Umgang mit Last, Sondereinsätze, Verkehrsregeln/Verkehrswege und praktische Ausbildung mit Fahr- und Stapelübungen. Mindestalter: 18 Jahre
Nach DGUV V1+68, DGUV G 308-001 Die Inhalte sind rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, regelmäßige Prüfung, Umgang mit Last, Sondereinsätze, Verkehrsregeln/Verkehrswege und praktische Ausbildung mit Fahr- und Stapelübungen. Mindestalter: 18 Jahre
Nach DGUV V1+52, DGUV R100-500, DGUV G309-003, BGR 500 Der:die Baumaschinenführer:in muss für die dazugehörigen Aufgaben ausreichend qualifiziert sein. Neben dem Ausbildungsberuf "Geprüfte/r Baumaschinenführer/in" können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Voraussetzungen: • Vollendung 18. Lebensjahr • Körperliche und geistige Eignung • Unterweisung im Führen der Baumaschine • Nachweis der Befähigung dem Unternehmen gegenüber • Bestimmung des Unternehmens für diese Aufgabe
Nach DGUV V1+52, DGUV R100-500, DGUV G309-003, BGR 500 Der:die Baumaschinenführer:in muss für die dazugehörigen Aufgaben ausreichend qualifiziert sein. Neben dem Ausbildungsberuf "Geprüfte:r Baumaschinenführer:in" können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Voraussetzungen: • Vollendung 18. Lebensjahr • Körperliche und geistige Eignung • Unterweisung im Führen der Baumaschine • Nachweis der Befähigung dem Unternehmen gegenüber • Bestimmung des Unternehmens für diese Aufgabe
Nach DGUV V1+3, DGUV R100-500, DGUV G308-009 Die Ausbildung gliedert sich in drei Teile: Allgemeine Ausbildung, Zusatzausbildung, Verhaltensbezogener Teil An das selbständige Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Bedingungen geknüpft: • Vollendung 18. Lebensjahr + G41 Höhentauglichkeit • Unterweisung in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne / Teleskop / Scherenbühne
Nach DGUV V1+3, DGUV R100-500, DGUV G308-009 Die Ausbildung gliedert sich in drei Teile: Allgemeine Ausbildung, Zusatzausbildung, Verhaltensbezogener Teil An das selbständige Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Bedingungen geknüpft: • Vollendung 18. Lebensjahr + G41 Höhentauglichkeit • Unterweisung in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne / Teleskop / Scherenbühne
Nach DGUV G309-003, DGUV V1+52, DGUV R109-017 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Stufen: Allgemeine Ausbildung 1. Theoretischer Teil: allgemeine Ausbildung (Vermittlung rechtlicher, technischer Grundlagen zum Umgang mit Kran) 2. Praktischer Teil: sichere Bedienung des Krans Betriebliche Ausbildung 3. Betriebsanleitung und Betriebsanweisung Die im DGUV Grundsatz 309-003 enthaltenen Ausbildungs-/Unterweisungslängen - nach Kranbauarten gestaffelt - dienen als Richtmaß und sollten von Unternehmer und Ausbilder im Wesentlichen eingehalten werden.
Nach DGUV G309-003, DGUV V1+52, DGUV R109-017 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Stufen: Allgemeine Ausbildung 1. Theoretischer Teil: allgemeine Ausbildung (Vermittlung rechtlicher, technischer Grundlagen zum Umgang mit Kran) 2. Praktischer Teil: sichere Bedienung des Krans Betriebliche Ausbildung 3. Betriebsanleitung und Betriebsanweisung Die im DGUV Grundsatz 309-003 enthaltenen Ausbildungs-/Unterweisungslängen - nach Kranbauarten gestaffelt - dienen als Richtmaß und sollten von Unternehmer und Ausbilder im Wesentlichen eingehalten werden.