Maschinen- und Anlagenführer/innen arbeiten in industriellen Produktionsbetrieben unterschiedlicher Branchen. Außerdem sind sie überwiegend an der Qualitätssicherung der Produkte beteiligt. Sie bereiten Arbeitsabläufe vor, überprüfen Maschinenfunktionen an Prüfständen und nehmen Maschinen in Betrieb.
Maschinen- und Anlagenführer/innen arbeiten in industriellen Produktionsbetrieben unterschiedlicher Branchen. Außerdem sind sie überwiegend an der Qualitätssicherung der Produkte beteiligt. Sie bereiten Arbeitsabläufe vor, überprüfen Maschinenfunktionen an Prüfständen und nehmen Maschinen in Betrieb.
Nach DGUV V1+68, DGUV G 308-001 Die Inhalte sind rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, regelmäßige Prüfung, Umgang mit Last, Sondereinsätze, Verkehrsregeln/Verkehrswege und praktische Ausbildung mit Fahr- und Stapelübungen. Mindestalter: 18 Jahre
Nach DGUV V1+68, DGUV G 308-001 Die Inhalte sind rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen, Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten, Standsicherheit, Betrieb allgemein, regelmäßige Prüfung, Umgang mit Last, Sondereinsätze, Verkehrsregeln/Verkehrswege und praktische Ausbildung mit Fahr- und Stapelübungen. Mindestalter: 18 Jahre
Nach DGUV V1+3, DGUV R100-500, DGUV G308-009 Die Ausbildung gliedert sich in drei Teile: Allgemeine Ausbildung, Zusatzausbildung, Verhaltensbezogener Teil An das selbständige Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Bedingungen geknüpft: • Vollendung 18. Lebensjahr + G41 Höhentauglichkeit • Unterweisung in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne / Teleskop / Scherenbühne
Maschinen- und Anlagenführer/innen arbeiten in industriellen Produktionsbetrieben unterschiedlicher Branchen. Außerdem sind sie überwiegend an der Qualitätssicherung der Produkte beteiligt. Sie bereiten Arbeitsabläufe vor, überprüfen Maschinenfunktionen an Prüfständen und nehmen Maschinen in Betrieb.
Nach DGUV G309-003, DGUV V1+52, DGUV R109-017 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Stufen: Allgemeine Ausbildung 1. Theoretischer Teil: allgemeine Ausbildung (Vermittlung rechtlicher, technischer Grundlagen zum Umgang mit Kran) 2. Praktischer Teil: sichere Bedienung des Krans Betriebliche Ausbildung 3. Betriebsanleitung und Betriebsanweisung Die im DGUV Grundsatz 309-003 enthaltenen Ausbildungs-/Unterweisungslängen - nach Kranbauarten gestaffelt - dienen als Richtmaß und sollten von Unternehmer und Ausbilder im Wesentlichen eingehalten werden.
Nach DGUV V1+52, DGUV R100-500, DGUV G309-003, BGR 500 Der:die Baumaschinenführer:in muss für die dazugehörigen Aufgaben ausreichend qualifiziert sein. Neben dem Ausbildungsberuf "Geprüfte:r Baumaschinenführer:in" können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Voraussetzungen: • Vollendung 18. Lebensjahr • Körperliche und geistige Eignung • Unterweisung im Führen der Baumaschine • Nachweis der Befähigung dem Unternehmen gegenüber • Bestimmung des Unternehmens für diese Aufgabe